Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016

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   OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16   

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OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16 (https://dejure.org/2016,38179)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.07.2016 - 3 M 49/16 (https://dejure.org/2016,38179)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - 3 M 49/16 (https://dejure.org/2016,38179)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Numerus Clausus; Humanmedizin; Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016 (1. Fachsemester)

  • rechtsportal.de

    Vorlage einer Dokumentation über die Tätigkeit an wissenschaftlichen Hochschulen und Einrichtungen bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 5 Jahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2006 - 4 S 1957/04

    Normenkontrollverfahren - zur Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren an

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Es überschneiden sich damit zwei verfassungsrechtlich geschützte Interessen, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris zur Lehrverpflichtungsverordnung Schleswig-Holstein; VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, juris).

    Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.).

    der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 aufgeführten Lehrdeputate in Landesrecht umgesetzt, wobei die in der KMK-Vereinbarung genannten Regellehrverpflichtungen keine Mindestdeputate darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.).

    Mit der Anhebung der Lehrdeputate für das wissenschaftliche Personal sollten durch bereits vorgenommene bzw. geplante Stellenstreichungen auftretende Einschränkungen des Lehrangebots (teilweise) kompensiert werden (vgl. exemplarisch zur Situation in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2014 - 3 M 124/13

    Darlegung eines Anordnungsgrundes in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Diese Vorschrift ermöglicht auch eine Deputatsermäßigung für sog. Funktionsstellen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 3 M 124/13 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Insbesondere haben die Hochschulen auch zu gewährleisten, dass das Studium nach den einschlägigen nationalen und zunehmend auch unionsrechtlichen Bestimmungen zu Arbeitssicherheit, Strahlenschutz und Stoffsicherheit sicher absolviert werden kann und auch die Forschungseinrichtungen einen gesetzeskonformen Standard aufweisen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 22).

    Jedenfalls erfordert die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Deputatsreduzierungen eine einzelfallbezogene Betrachtung der sachlichen und personellen Ausstattung der jeweiligen Hochschule (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 22).

    Davon abgesehen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen ausschließlich nach den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ bestimmten Lehrdeputaten bestimmt und es auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Universitätsprofessoren und -professorinnen, für die § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO eine Lehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden vorsieht, in anderen Bundesländern nicht ankommt (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 M 250/11 -, juris Rn. 5 f., vom 23. Juli 2013 - 3 M 311/12 -, juris Rn. 5 ff., vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 17 ff., und vom 27. August 2014 - 3 M 77/14 -, juris Rn. 4 ff.; auf gleicher Linie etwa SächsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - NC 2 B 399/12 -, juris Rn. 5 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 3 M 77/14

    Hochschulzulassung - Anerkennung eines Dienstleistungsexports - Bandbreite von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Legt man die den Beteiligten bekannte Berechnung des beschließenden Senats aus dem Beschluss vom 27. August 2014 (Az. 3 M 77/14, juris Rn. 11) zugrunde, ist Herr Prof. L. bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in einem Umfang von ca. 29 Stunden für die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben in Anspruch genommen.

    Davon abgesehen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen ausschließlich nach den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ bestimmten Lehrdeputaten bestimmt und es auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Universitätsprofessoren und -professorinnen, für die § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO eine Lehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden vorsieht, in anderen Bundesländern nicht ankommt (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 M 250/11 -, juris Rn. 5 f., vom 23. Juli 2013 - 3 M 311/12 -, juris Rn. 5 ff., vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 17 ff., und vom 27. August 2014 - 3 M 77/14 -, juris Rn. 4 ff.; auf gleicher Linie etwa SächsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - NC 2 B 399/12 -, juris Rn. 5 ff.).

    So hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. August 2014 (a.a.O. Rn. 5 ff.) ausgeführt:.

  • VGH Hessen, 05.07.2011 - 10 B 735/11

    Numerus clausus

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris Rn. 3, und vom 27. August 2013 - 10 B 1540/13.GM.S3 -, juris Rn. 3, jew. w.w.N.).

    Unabhängig davon ist den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Verfahren der vorliegenden Art - wie bereits erwähnt - nur dann entsprochen, wenn der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011, a.a.O., und vom 27. August 2013, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2009 - 3 N 599/08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2008/2009)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Unabhängig davon hat beschließende Senat bereits mit dem von den Antragstellern zitierten Beschluss vom 16. Juli 2009 (3 N 599/08, juris Rn. 22) ausgeführt, dass die Zuweisung von Lehrdeputaten an die Funktion der Lehrperson und nicht an die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung anknüpft.

    g) Soweit sich die Beschwerde gegen den kapazitätsrechtlichen Ansatz einer Gruppengröße von g = 20 für Seminare gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO mit der Begründung richtet, dem Bund habe die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Zahl der an einem Seminar im Studiengang Humanmedizin teilnehmenden Studierenden gefehlt, und insoweit das Vorbringen in dem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1254/15 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt, hat der Senat in seinem den Antragstellern bekannten Beschluss vom 29. April 2015 - 3 M 69/15 - (juris Rn. 4 ff.) eingehend begründet, warum er diese verfassungsrechtlichen Bedenken in der Sache nicht teilt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass der Bundesverordnungsgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO im Rahmen des Kompetenztitels des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) befugt war, die beanstandete Teilnehmerbegrenzung zu normieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG LSA, Beschlüsse vom 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, juris Rn. 18, vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 -, juris Rn. 26, und vom 19. März 2015 - 3 M 26/15 -, juris Rn. 9).

  • VGH Hessen, 27.08.2013 - 10 B 1540/13
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris Rn. 3, und vom 27. August 2013 - 10 B 1540/13.GM.S3 -, juris Rn. 3, jew. w.w.N.).

    Unabhängig davon ist den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Verfahren der vorliegenden Art - wie bereits erwähnt - nur dann entsprochen, wenn der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011, a.a.O., und vom 27. August 2013, a.a.O.).

  • BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit durch Ablehnung einer länderübergreifenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2016 - 13 C 21/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin i.R.d. Aufnahmekapazität

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung des für die Kapazitätsberechnung allein maßgeblichen curricularen Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit ein Gestaltungsspielraum besteht, der erst dann überschritten wird, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur vor, wenn von der eingeräumten Kompetenz - hier zur Festlegung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals - missbräuchlich Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2007 - 3 N 187/06

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin Wintersemester 2006/2007

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    g) Soweit sich die Beschwerde gegen den kapazitätsrechtlichen Ansatz einer Gruppengröße von g = 20 für Seminare gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO mit der Begründung richtet, dem Bund habe die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Zahl der an einem Seminar im Studiengang Humanmedizin teilnehmenden Studierenden gefehlt, und insoweit das Vorbringen in dem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1254/15 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt, hat der Senat in seinem den Antragstellern bekannten Beschluss vom 29. April 2015 - 3 M 69/15 - (juris Rn. 4 ff.) eingehend begründet, warum er diese verfassungsrechtlichen Bedenken in der Sache nicht teilt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass der Bundesverordnungsgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO im Rahmen des Kompetenztitels des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) befugt war, die beanstandete Teilnehmerbegrenzung zu normieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG LSA, Beschlüsse vom 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, juris Rn. 18, vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 -, juris Rn. 26, und vom 19. März 2015 - 3 M 26/15 -, juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2015 - 3 M 26/15

    Rechtmäßigkeit einer Deputatreduzierung für Studienfachberater; Lehrdeputat für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 3 K 330/11

    Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • OVG Saarland, 25.07.2013 - 2 B 357/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität des Saarlandes im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15

    Befugnis des Verordnungsgebers ausbildungsrechtliche Regelungen im Rahmen der

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

  • BVerwG, 26.09.2012 - 6 CN 1.11

    Antragsfrist für einen Normenkontrollantrag; Antragsbefugnis für einen

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

  • OVG Saarland, 01.07.2011 - 2 B 45/11

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium (WS 2010/2011, 1. Fachsemester)

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2011 - 2 NB 439/10

    Vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz zum Studium der Humanmedizin;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2016 - 13 C 2/16

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten

  • OVG Sachsen, 25.03.2013 - NC 2 B 3/12

    Dienstleistungsexport Zahmedizin, Wahlfach, Schwundberechnung, Überbuchung,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2013 - 3 M 311/12

    Hochschulzulassungsrecht - Berücksichtigung von Deputatsermäßigungen bei

  • OVG Sachsen, 25.07.2013 - NC 2 B 399/12

    Verpflichtung der Hochschule zur Ermittlung der personellen Kapazität als

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2011 - 3 M 250/11

    Studienzulassung Medizin; Kapazitätserschöpfung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2018 - 3 M 3/18

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2017/2018 an der

    Daran wird festgehalten; der Beschwerdevortrag enthält keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen müssten oder zu ergänzenden Ausführungen Anlass geben (vgl. so bereits OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 M 49/16 u. a. -, juris).

    Schon im Hinblick auf die mit der Begrenzung der Zahl der Seminarteilnehmer und der Schaffung relativ kleiner Seminargruppen verfolgten Ausbildungsziele mangelt es indes an jeglichen Anhaltspunkten für ein solches willkürliches oder missbräuchliches Vorgehen (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 M 49/16 -, juris Rn. 27).

    Ein solcher "Lebenslauf" enthielte zahlreiche höchstpersönliche Daten der an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, deren Preisgabe diese mindestens zustimmen müsste (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O.).

    NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O. Rn 7).

    Die Begrenzung der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter auf bis zu 4 SWS - entsprechend der Regelung für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit - knüpft nicht an die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, sondern allein an die Befristung an (OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O, Rn. 5).

  • VG Magdeburg, 06.12.2023 - 7 B 225/23

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg

    Insoweit ist auf den Beschluss der Kammer vom 26.01.2016 (Az.: 7 B 334/15 MD u.a., juris) und auch auf die - den Beschluss bestätigende - Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.07.2016 (Az.: 3 M 49/16, juris) zu verweisen.

    Allein die gestiegenen Studienanfängerzahlen führen auch nicht zwangsläufig zu höheren Teilnehmerzahlen bei den besuchten Lehrveranstaltungen, sondern können auch durch angebotene Parallelveranstaltungen bewältigt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10279 u.a. -, juris; zur Zulässigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen Gruppengrößen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.07.2016 - 3 M 49/16 -, juris m. w. N.).

  • VG Magdeburg, 07.12.2022 - 7 B 180/22

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg

    Insoweit ist auf den Beschluss der Kammer vom 26.01.2016 (Az.: 7 B 334/15 MD u.a., juris) und auch auf die - den Beschluss bestätigende - Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.07.2016 (Az.: 3 M 49/16, juris) zu verweisen.

    Allein die gestiegenen Studienanfängerzahlen führen auch nicht zwangsläufig zu höheren Teilnehmerzahlen bei den besuchten Lehrveranstaltungen, sondern können auch durch angebotene Parallelveranstaltungen bewältigt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10279 u.a. -, juris; zur Zulässigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen Gruppengrößen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.07.2016 - 3 M 49/16 -, juris m. w. N.).

  • VG Magdeburg, 25.04.2022 - 7 A 336/21

    Keine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg zum

    Insoweit ist auf den Beschluss der Kammer vom 26.01.2016 (Az.: 7 B 334/15 MD u.a., juris) und auch auf die - den Beschluss bestätigende - Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.07.2016 (Az.: 3 M 49/16, juris) zu verweisen.

    Allein die gestiegenen Studienanfängerzahlen führen auch nicht zwangsläufig zu höheren Teilnehmerzahlen bei den besuchten Lehrveranstaltungen, sondern können auch durch angebotene Parallelveranstaltungen bewältigt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10279 u.a. -, juris; zur Zulässigkeit der von der Beklagten angenommenen Gruppengrößen: OVG LSA, Beschl. v. 14.07.2016 - 3 M 49/16 -, juris m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17

    Hochschulzulassung; kapazitätsrechtliche Bedeutung der Eingruppierung

    Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2016 - 13 C 2/16 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.07.2016 - 3 M 49/16 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20

    Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Medizin - Zuordnung einzelner Stellen zu

    Denn im hier maßgeblichen Spannungsverhältnis zwischen der durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals einerseits und der durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmten Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung andererseits, kommt keiner der beiden Rechtspositionen per se ein Vorrang zu (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.07.2016 - 3 M 49/16 - OVG Sachsen, Beschluss vom 20.02.2013 - NC 2 B 39/12 -, jeweils juris).
  • VG Magdeburg, 21.12.2016 - 7 B 398/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. Fachsemester, außerkapazitär);

    Insoweit ist auf den Beschluss des VG Magdeburg vom 26.01.2016 (Az.: 7 B 334/15 MD u.a., juris) und auch auf die - den Beschluss bestätigende - Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.07.2016 (Az.: 3 M 49/16, juris) zu verweisen.
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16 (https://dejure.org/2016,23542)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG, § 32 Abs 1 AufenthG, § 36 Abs 1 AufenthG
    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei in Frage kommender Beweisaufnahme

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG, § 32 Abs 1 AufenthG, § 36 Abs 1 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG
    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; hinreichende Erfolgsaussichten; unbegleiteter Flüchtling; Nachzug; Mutter; DNA-Gutachten; Minderjährigkeit; Bruder; Zeitpunkt der Antragstellung; Einreise mit Mutter; Aussicht auf Flüchtlingsanerkennung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26).
  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07

    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Soweit das Verwaltungsgericht einen Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1. nach § 36 Abs. 1 AufenthG für "voraussichtlich nicht" gegeben hält, weil die Minderjährigkeit des B... nicht feststehe und alle nicht legalisierten Urkunden lediglich in Kopie vorlägen, so dass ihre Echtheit nicht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO geprüft werden könne, so ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider liefe, dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, juris Rn. 11; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 20, 22; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 20.06.2016 - 2 BvR 748/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Das Verfahren wirft schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen auf, die mit Blick auf das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden können (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 bei der Auslegung und Anwendung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Soweit das Verwaltungsgericht einen Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1. nach § 36 Abs. 1 AufenthG für "voraussichtlich nicht" gegeben hält, weil die Minderjährigkeit des B... nicht feststehe und alle nicht legalisierten Urkunden lediglich in Kopie vorlägen, so dass ihre Echtheit nicht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO geprüft werden könne, so ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider liefe, dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, juris Rn. 11; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 20, 22; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 25.04.2012 - 1 BvR 2869/11

    Zu den Grenzen zulässiger Beweisantizipation im PKH-Verfahren - Befugnis des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Soweit das Verwaltungsgericht einen Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1. nach § 36 Abs. 1 AufenthG für "voraussichtlich nicht" gegeben hält, weil die Minderjährigkeit des B... nicht feststehe und alle nicht legalisierten Urkunden lediglich in Kopie vorlägen, so dass ihre Echtheit nicht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO geprüft werden könne, so ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider liefe, dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, juris Rn. 11; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 20, 22; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02

    Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Soweit das Verwaltungsgericht einen Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1. nach § 36 Abs. 1 AufenthG für "voraussichtlich nicht" gegeben hält, weil die Minderjährigkeit des B... nicht feststehe und alle nicht legalisierten Urkunden lediglich in Kopie vorlägen, so dass ihre Echtheit nicht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO geprüft werden könne, so ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider liefe, dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, juris Rn. 11; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 20, 22; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2015 - 3 S 95.15

    Familiennachzug; Nordirak; Yeziden; anerkannter minderjähriger Flüchtling im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Für den Fall der Antragstellung vor Vollendung des 18. Lebensjahres würde sich die Rechtsfrage einer Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 AufenthG im Hinblick darauf stellen, dass der Klägerin zu 1. als Yezidin aus dem Nordirak bei Einreise nach Deutschland voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 1. Alternative AufenthG wird erlangen können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 -, juris Rn. 2,3).
  • BVerwG, 08.03.1999 - 6 B 121.98

    Erstinstanzlicher Beschluß über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe; Überprüfung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 -, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 -, juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 166 Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2006 - 11 S 1918/06

    Zuständigkeit für Entscheidung über Beschwerde gegen die Versagung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 -, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 -, juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 166 Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 - 3 M 125.17

    Einschulung; Schulfähigkeit; Sprachstandsfeststellung; verpflichtende Teilnahme;

    Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2016 - OVG 3 M 49.16 - juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 166 Rn. 8).
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